Durlet

General terms and conditions

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für all unsere Angebote, Arbeitsaufträge, Kauf-/ Verkaufsverträge und Lieferungen, unter Ausschluss der

Anwendung der allgemeinen Bedingungen der Gegenpartei, auch wenn diese im Voraus kundgetan werden, es sei denn, es werden ausdrücklich schriftlich Abweichungen vereinbart.

1.1. Alle Verkäufe gelten als in Izegem getätigt (Ort des Gesellschaftssitzes).

1.2. Die Angebote sind immer unverbindlich und lediglich einen Monat lang gültig.

1.3. Unsere Verkaufspreise sind indikativ. Sie können von uns u. a. in folgenden Fällen automatisch neu festgelegt werden: Steigerung der Grundstoffpreise, Lohnerhöhungen, Paritätsänderung der Währung, in der unsere Grundstoffe quotiert sind, Anstieg der Energiepreise, Austausch fehlender Grundstoffe durch andere, Änderung von Einkaufsquellen aus Gründen, die nicht in unserer Macht liegen. Diese Auflistung ist nicht abschließend

Einige Verkaufspreise können in Fremdwährungen angegeben sein; der Wechselkurs ist derjenige, der am Angebotsdatum gültig ist; jede Kursänderung wird automatisch zu einer Neufestlegung der angegebenen Preise führen.

2.1. Alle Kauf-/Verkaufsverträge kommen nur dann zustande, wenn eine Bestätigung des Auftrags durch den Verkäufer im Betriebssitz erfolgt. Der Käufer ist durch seine Kaufverpflichtung (Auftrag/Bestellung) vertraglich gebunden.

2.2. Bei der Bestellung bestätigt jeder Käufer, dass die auf unseren Angeboten und/oder Verkaufsbestätigungen abgedruckten Verkaufsbedingungen zur Kenntnis genommen und diesen zugestimmt wird.

2.3. Falls sich ein Käufer bei der Abwicklung eines Vertrages gegenüber dem Verkäufer im Verzug befindet, so ist der Verkäufer, auch nachdem er einen Auftrag vollständig oder teilweise ausgeführt hat und bevor die Lieferung erfolgt, jederzeit dazu befugt, den Käufer zur Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtung und seiner sonstigen Verpflichtungen aufzufordern.

2.4. Änderungen oder Stornierungen getätigter Bestellungen treten erst nach schriftlicher Zustimmung seitens des Verkäufers in Kraft.

3. LIEFERUNG

3.1. Die Waren werden ab Werk verkauft und auch bei den frankiert versendeten Waren liegt das Transportrisiko immer bei dem Empfänger, der im Falle einer Beschädigung oder eines Schadens bei der Ankunft der Waren den Vorbehalt bei dem Transportunternehmer geltend zu machen hat.

Eine Lieferverzögerung darf nicht als Vorwand betrachtet werden, die Zahlung der in Rechnung gestellten Waren zu verweigern oder aufzuschieben.

3.2. Bei der Lieferung der Waren müssen dem Transportunternehmer Beanstandungen in Bezug auf die Übergabe, insbesondere hinsichtlich sichtbarer Mängel und Konformitätsmängel, mitgeteilt werden und auf dem Lieferschein notiert werden. Inzwischen muss dem Verkäufer innerhalb von zwei Werktagen nach der Lieferung eine eventuelle Bestätigung der Beschwerde zugehen. Die Warenannahme unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung wird nicht akzeptiert.

3.3. Der durch den Käufer überprüfte und unterzeichnete Abschnitt des Lieferscheins wird vom Verkäufer als Quittung für den endgültigen Erhalt der Waren betrachtet werden.

3.4. Die Liefertermine dienen nur zu Informationszwecken und sind daher nicht verbindlich, es sei denn, es wurde speziell und ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen. Eine Verzögerung der Ausführung kann nie einen Anspruch auf eine Geldstrafe, einen Schadensersatz oder einen Vertragsrücktritt begründen.

3.5. Die verkauften Waren müssen innerhalb der angegebenen Frist abgenommen werden. Bei einer Nichtabnahme behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Verkauf vollständig oder teilweise zu beenden oder den Käufer zur Annahme der Lieferung zu verpflichten, ohne Ausschluss des Rechts auf Schadenersatz in jedem dieser Fälle, wie insbesondere für Transport- und Lagerkosten etc.

Alle Waren, die aufgrund einer von dem Käufer abhängigen Ursache nicht innerhalb der festgesetzten Frist zugestellt werden können, werden auf dessen Risiko eingelagert werden. Die Lagerkosten werden ab dem ersten Tag der Lagerung 8 % pro Monat betragen. Jeder angefangene Monat wird vollständig berechnet.

Des Weiteren behalten wir uns nach der Ankündigung per Einschreiben, dem nicht innerhalb von 8 Tagen nach seinem Versand nachgekommen wird, das Recht vor, diese Waren zulasten des Käufers in einem Lager unterzubringen.

4.1. MÄNGEL

Folgendes wird nicht als Konformitätsmangel, sichtbarer oder versteckter Mangel betrachtet: geringfügige Farbunterschiede, die Verfärbung von Holz, Leder, Textil- und Faserstoffen, die Verformung von Holz, das Ausleihern von Bekleidungsmaterialien durch deren Benutzung, geringfügige Unterschiede in den Abmessungen der Ware oder andere kleine Abweichungen, insofern diese aus technischer Sicht nicht zu vermeiden sind, oder die gemäß dem Einsatz in der Möbelindustrie als charakteristisch für die benutzten Materialien akzeptiert werden.

4.2. Für jeden Verkauf wird eine separate Rechnung erstellt.

4.3. Eventuelle Beschwerden über die Rechnung müssen innerhalb von 8 Tagen nach ihrem Empfang schriftlich eingereicht werden, andernfalls verfällt sie.

4.4. Wenn der Beschwerde stattgegeben wird, so wird sich der Verkäufer auf den Austausch oder die Reparatur der als untauglich betrachteten Waren beschränken.

5. ZAHLUNGEN

5.1. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen müssen die Waren bei dem Sitz des Verkäufers in bar bezahlt werden.

5.2. Das Ziehen und/oder die Akzeptanz von Wechseln oder anderen verhandelbaren Dokumenten umfasst keine Schuldumwandlung und stellt keine Abweichung von den Verkaufsbedingungen dar.

5.3. Wenn der Rechnungsbetrag oder der darauf geschuldete Restbetrag nicht bis zum Fälligkeitsdatum gezahlt wurde, so werden ab dem Fälligkeitsdatum von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Verzugszinsen von 12 % pro Jahr auf den Gesamtbetrag der fällig gewordenen Schuld berechnet. Der Zinssatz der Verzugszinsen kann erhöht werden, wenn der gesetzliche Zinssatz für den Zahlungsrückstand bei Handelsgeschäften diesen Zinssatz zum Zeitpunkt der Inverzugsetzung überschreiten würde, und dies dann mindestens bis zu der gleichen Höhe.

5.4. Unbeschadet eines Schadensersatzes behält sich der Verkäufer im Falle einer Nichtzahlung immer das Recht vor, die durchgeführten Bestellungen als nichtig anzusehen. Falls das Vertrauen des Verkäufers in die Kreditwürdigkeit des Käufers durch gerichtliche Vollstreckungen gegen den Käufer und/oder nachweisbare andere Vorfälle, die das Vertrauen in die ordnungsgemäße Umsetzung der vom Käufer eingegangenen Verpflichtungen infrage stellen und/oder unmöglich machen, erschüttert wird, so behält sich der Verkäufer das Recht vor, von dem Käufer entsprechende Sicherheiten zu fordern. Wenn sich der Käufer weigert darauf einzugehen, so behält sich der Verkäufer das Recht vor, die gesamte Bestellung oder einen Teil davon aufzuheben, selbst dann, wenn die Waren bereits vollständig oder teilweise versendet wurden. Gegebenenfalls behält sich der Verkäufer das Recht auf einen Schadensersatz vor.

6.1. Im Falle einer Nichtzahlung am Fälligkeitstag wird nach einer vergeblichen Inverzugsetzung und unabhängig von den Verzugszinsen ein pauschaler Schadensersatz von 10% angewandt, der auf den ausstehenden Betrag berechnet wird und mindestens 200 EUR beträgt, unbeschadet des Rechts des Verkäufers zusätzliche Schadensersatzleistungen geltend zu machen, wenn er einen größeren Schaden nachweist.

6.2. Der Käufer hat in keinem Fall das Recht Beträge, die der Verkäufer dem Käufer (vorgeblich) schuldet mit Beträgen zu verrechnen, die der Käufer dem Verkäufer (vorgeblich) schuldet.

6.3. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten oder Beanstandungen sind lediglich die Gerichte des juristischen Gebietes, in denen sich der Sitz des Verkäufers befindet, zu deren Anerkennung befugt; namentlich sind dies die Gerichte des Gerichtsbezirks Kortrijk. Der Verkäufer kann die Klage jedoch bei dem Gericht des Wohnsitzes des Schuldners vorlegen.

7. EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL

Die verkauften Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Haupt- und Nebenforderung Eigentum des Verkäufers. Falls der Käufer dem Verkäufer aus einem beliebigen Grund noch Verzugszinsen und/oder pauschale Schadensersatzleistungen schuldet, so wird das Eigentum der Waren erst dann an den Käufer übergehen, wenn er die Verzugszinsen und/oder pauschalen Schadensersatzleistungen vollständig beglichen hat.

Die Nichtzahlung einer dieser geschuldeten Beträge am Zahltag kann zu einer Rückforderung der Waren führen.

Im Falle einer Weiterveräußerung behält sich der Verkäufer die Möglichkeit vor, die dem Wert der weiterveräußerten Waren entsprechende Summe einzufordern. Der Eigentumsvorbehalt wird auf den Wiederverkaufspreis übertragen. Sobald die Waren zugestellt wurden, trägt der Käufer das volle Risiko, einschließlich für Fälle einer höheren Gewalt und der Zerstörung, sowie die Bürde der Verwahrung.

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